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die Konkurrenzklausel, -, -n

(hr) klauzula o konkurenciji (radno pravo)

Poslodavac i posloprimac mogu ugovoriti prilikom sklapanja ugovora o radu ili kasnije, da se određeno vrijeme nakon prestanka ugovora o radu (u Austriji to vremensko razdoblje ne smije biti dulje od jedne godine) radnik ne smije zaposliti kod druge osobe koja je u tržišnoj utakmici s poslodavcem.

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Die Klausel hat nichts mit dem Konkurrenzverbot zu tun, welches einem Arbeitnehmer während eines aufrechten Dienstverhältnisses verbietet, gleichzeitig für einen zweiten Arbeitgeber tätig zu sein.

Konkret bedeutet die Klausel die Verpflichtung, bis zu maximal einem Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in der Branche des früheren Arbeitgebers oder gar bei einem bestimmten Unternehmen zu arbeiten.

Die Konkurrenzklausel gilt übrigens nicht, wenn die Firma das Arbeitsverhältnis kündigt, Arbeitnehmer begründeten Anlass zum vorzeitigen Austritt haben oder eine unberechtigte fristlose Entlassung ausgesprochen wird. Ungültig ist sie auch, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Vereinbarung noch minderjährig ist, oder der Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen (was ja eine Existenzfrage ist) "unbillig behindert" wird.

(IZVOR: http://www.krone.at/)

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Die Einschränkung des Arbeitnehmers darf in Abwägung mit den Arbeitgeberinteressen nicht unverhältnismäßig sein. In den Konkurrenzklauseln dürften also nicht Tätigkeiten verboten werden, die quasi einem Berufsverbot gleichkommen (z.B. darf einer Friseurin nicht verboten werden als Friseurin zu arbeiten). Diese Schutzbestimmung ist aber schwierig auszulegen und stellt für die ArbeitnehmerInnen ein hohes Risiko dar, wenn sie einen Arbeitsplatz in der gleichen Branche annehmen und Gefahr laufen, vom Arbeitgeber auf eine hohe Geldsumme verklagt zu werden.

(IZVOR: http://www.akbgld.at/)