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die Ausschlagung, -, -en

(hr) odbijanje, odricanje

Ausschlagung der Erbschaft

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Möchte man die Erbschaft nicht antreten, so hat man binnen einer Frist die Möglichkeit der Ausschlagung einer Erbschaft. In der Regel ist dies der Fall, wenn der Nachlass überschuldet ist.

Die Ausschlagung der Erbschaft ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären. Das Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Die Frist für die Ausschlagung der Erbschaft beträgt sechs Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem man erfahren hat, dass man Erbe geworden ist. Falls der Erblasser seinen letzten Erstwohnsitz im Ausland hatte oder sich der Erbe selbst bei Fristbeginn im Ausland aufgehalten hat, verlängert sich die Ausschlagungsfrist auf sechs Monate.

IZVOR: http://www.anwaltseiten24.de/erbrecht/ausschlagung-einer-erbschaft.html